Interne Meldestelle nach dem Hinweisegeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgebersystem

Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die Richtlinie der EU, die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“, um.

Die Solasolution GmbH und die Solamento Reisen GmbH haben dazu ein Hinweisgebersystem in Form einer Internen Meldestelle eingerichtet. Hier können Beschäftigte, sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner oder anderweitige mit den genannten Unternehmen beruflich in Verbindung stehende Personen Meldungen oder Hinweise über Regel- oder Gesetzesverstöße abgeben.

Wichtig: Die Hinweisgeber sind nach diesem Gesetz vor Repressalien geschützt. Alle gemeldeten Informationen und personenbezogenen Daten unterliegen besonderer Vertraulichkeit und hohen datenschutzrechtlichen Standards und Anforderungen. Der besondere gesetzliche Schutz der Hinweisgeber gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebenen Meldungen.

 

Für die Abgabe eines Hinweises stehen Dir folgende Meldekanäle der Internen Meldestelle zur Verfügung:

Über unser Hinweisgeber-Tool: Um einen Hinweis über unser Hinweisgeber-Tool abzugeben, klicke hier.

Per Post mit dem Vermerk „Vertraulich“ an:

solamento Reisen GmbH, Interne Meldestelle, Güterstr. 23 B, 45219 Essen

 

Hinweise zum Datenschutz findest Du hier.

FAQ

 

Wer kann der internen Meldestelle einen Hinweis geben?

Die interne Meldestelle nimmt Hinweise von Beschäftigten der solamento Reisen GmbH entgegen. Die Definition des Begriffs „Beschäftigte“ ergibt sich aus § 2 HinSchG.

Gehen Hinweise von Dritten (z.B. Mitarbeiter*innen von Geschäftspartnern etc.) ein, werden diese überprüft und ggf. nach Rücksprache mit der hinweisgebenden Person an die zuständigen Stellen im Hause weitergeleitet.

Das HinSchG garantiert umfassenden Schutz für Hinweisgeber. Es verbietet Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich Entlassung, Degradierung, Schikanen und Diskriminierung. Darüber hinaus gewährt es den Hinweisgebern das Recht auf effektiven Rechtsschutz, einschließlich Zugang zu umfassenden Informationen und Beratung.

 

Zu welchen Themen werden Hinweise von der internen Meldestelle bearbeitet?

Der volle Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes entfaltet sich, wenn sich der Hinweis auf Verstöße gegen Strafgesetze oder bestimmte Bußgeldvorschriften oder gegen sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften bezieht.

In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen zum Beispiel:

– Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug etc.)

– Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts

– Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation

– Unethisches Verhalten

– Diskriminierung, Belästigung

– Missachtung von Sicherheitsvorschriften

– Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz

 

Wer erfährt von meinem Hinweis?

Deine Meldung wird von der internen Meldestelle vertraulich behandelt, die Vorgaben dazu finden sich in den §§ 8 und 9 des HinSchG.

Zunächst erlangen die Mitarbeitenden der Meldestelle Kenntnis von Deinem Hinweis. Die Mitarbeitenden prüfen die Angaben im Hinweis auf Plausibilität und leiten dann ggf. Folgemaßnahmen ein. Im Rahmen dieser Folgemaßnahmen können – je nach Inhalt des Hinweises – auch andere Bereiche (z.B. Interne Revision, Justitiariate und weitere Personen) einbezogen werden. Dabei prüft die interne Meldestelle stets, ob die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden muss.

 

Wie geht es weiter, nachdem ich einen Hinweis gemeldet habe?

Die beiden unparteiischen Mitarbeitenden der internen Meldestelle nehmen die Meldung auf und bestätigen Dir den Erhalt innerhalb von 7 Tagen. Jeder Hinweis wird selbstverständlich ernst genommen und sensibel behandelt. Der Fall wird sorgfältig und neutral mit allem zur Verfügung stehenden Mitteln geprüft und bewertet. Du hast jederzeit die Möglichkeit, uns auch nach deinem ersten Hinweis gegebenenfalls mit neuen Informationen zu kontaktieren. Wenn sich ein Verdacht bestätigt, kommt es zu angemessenen Folgemaßnahmen für den Beschuldigten.

Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung des Hinweises erhältst Du von uns einen Abschlussbericht. Dies kann jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch nicht die Rechte anderer Personen (insbesondere der im Hinweis Genannten) beeinträchtigt werden.

Im Falle absenderlos eingegangener Postsendungen oder anonymer Anrufe können wir Dir leider keinen Abschlussbericht zukommen lassen.